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Neue gesetzliche Verpflichtungen seit 1.3.2019!

04.03.2019

Am 1.3.2019 sind folgende zwei Änderungen in Kraft getreten:

  • Bekanntmachungen und Bekanntgaben sind in Österreich in der Ober- und Unterschwelle auf https://www.data.gv.at  bereit zu stellen.

  • Meldepflichten bei Bauaufträgen ab einer Auftragssumme (!) 100.000 Euro an www.buak.at

Durch die Nutzung unserer Beschaffungslösung werden beide gesetzlichen Anforderungen durch Schnittstellen medienbruchfrei umgesetzt!

1.  vemap Schnittstellen für BEKANNTMACHUNGEN UND BEKANNTGABEN auf www.data.gv.at

Seit 1. März 2019 gelten neue Regeln für die Publikationen von Vergabeverfahren. Dies betrifft sowohl Bekanntmachungen, als auch Bekanntgaben (Ergebnisse). Die Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren (gemäß Anhang VIII BvergG 2018) werden über unsere Schnittstelle auf https://www.data.gv.at  im OGD-Modell bereitgestellt.

Die im Anhang VIII des BVergG 2018 angeführten Kerndaten müssen in Form eines offenen und maschinenlesbaren standardisierten Formates unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung gestellt werden. Die technische Struktur und Form dieser Kerndaten wird durch eine Verordnung (Kerndatenverordnung) näher spezifiziert (vgl. §§ 54/223 Abs 1).

Bekanntgaben können auch manuell auf dem Beschaffungsportal eingetragen und so auf https://www.data.gv.at  übermittelt werden. Somit ist sichergestellt, dass auch z.B.: wenn eine Direktvergabe nicht über das Beschaffungsportal abgewickelt wurde, die Meldung an über die Schnittstelle gemacht werden kann. 

Den Link zu den Bekanntmachungen und Bekanntgaben seit 1.3.2019 finden Sie hier.

Die Verpflichtung zur Verwendung der bisherigen Publikationsmedien (Bund & Länder) entfällt ab 1.3.2019 und wird durch www.data.gv.at  ersetzt! Dies gilt für alle ab dem 1.3.2019 eingeleiteten Vergabeverfahren

Wenn Sie ein Verfahren VOR dem 1.3.2019 begonnen haben, ist das Verfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Rechtslage zu Ende zu führen (§ 376 Abs. 4 BVergG 2018). Das gilt auch für die Bekanntmachungen und Bekanntgaben.

Weitere technische Informationen finden Sie hier

2. vemap Schnittstelle für MELDEPFLICHT BEI BAUAUFTRÄGEN nach § 367.  

Durch die medienbruchfreie Abwicklung der Vergabeverfahren in unserer Software, ist auch die Meldepflicht bei Bauaufträgen ab einer Auftragssumme von 100.000 Euro (ACHTUNG: Ist 83.333,33 netto) unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages in die Baustellendatenbank (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972) über unsere automatische Schnittstelle umgesetztz.

Die erforderlichen Daten der Bieter und Subunternehmer werden bereits bei der Abgabe so abgefragt, überprüft und gespeichert, dass diese nach der Zuschlagserteilung über die Schnittstelle gemeldet werden können. Für Auftraggeber entsteht also kein Mehraufwand dank unserer Lösung!

Die Meldung an die BUAK gilt nur für Verfahren die ab dem 1.3.2019 eingeleitet wurden!

Weitere Informationen finden Sie hier.